Die Frage nach einer Entlassung respektive Aufhebung der Massnahme nach Art. 62d StGB beantwortete die Gutachterin dahingehend, dass die Gewährung einer Entlassung infrage stehen müsse, solange es der Beschwerdeführer nicht schaffe, an das erreichte Therapieniveau von Mitte 2016 anzuknüpfen und zudem weitere Fortschritte in der Therapie für sich verbuchen zu können, sondern sein aktuelles Verhalten beibehalte. Aussichtslosigkeit der Massnahme sei (noch) nicht zu belegen. Die Gutachterin wurde von der Vorinstanz als Sachverständige befragt und hat ihre Einschätzung im September 2019 bestätigt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 6. September 2019, Aktenseite [AS] 240 ff.).