Infrage kämen insbesondere forensisch-psychiatrische Kliniken, also therapeutische Institutionen mit gesichertem Rahmen. Würde die Behandlung in einer JVA mit sekundärem Massnahmenvollzug durchgeführt, wären die Bedingungen ungünstiger und würden für die Institution und den Beschwerdeführer eine grosse Herausforderung darstellen und vermutlich kaum zu bewältigen sein. Die Frage nach einer Entlassung respektive Aufhebung der Massnahme nach Art.