Bezüglich des weiteren Vorgehens hielt sie fest, die Behandlungsbedürftigkeit sei nach wie vor vorhanden. Bezüglich der Therapiefähigkeit sei der Beschwerdeführer grundsätzlich, wenn auch eher in einem geringeren Ausmass introspektions- und reflexionsfähig und erscheine passiv und aktiv fähig zum Feedback. Hinsichtlich der Therapiewilligkeit sei festzustellen, dass er diesbezüglich ambivalent eingestellt sei.