Zum bisherigen Behandlungsverlauf äusserte sich die Gutachterin dahingehend, dass der Beschwerdeführer begonnen habe, sich mit seinem Störungsbild, seiner Delinquenz und seinen Risikofaktoren auseinanderzusetzen, er aber insgesamt immer noch am Anfang stehe. Von daher sei das Augenmerk auf alle Aspekte zu richten, vorrangig sei aber auf die psychische Befindlichkeit, das Störungsbild und die Bedürfnislage einzutreten. Bezüglich des weiteren Vorgehens hielt sie fest, die Behandlungsbedürftigkeit sei nach wie vor vorhanden.