Auch die Beschwerdekammer sieht keine Gründe, von der Einschätzung der Gutachterin abzuweichen, ihr Gutachten und ihre zusätzlichen Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sind im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich Beweiswert von medizinischen Arztberichten (vgl. Entscheid 6B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.) überzeugend. Zum bisherigen Behandlungsverlauf äusserte sich die Gutachterin dahingehend, dass der Beschwerdeführer begonnen habe, sich mit seinem Störungsbild, seiner Delinquenz und seinen Risikofaktoren auseinanderzusetzen, er aber insgesamt immer noch am Anfang stehe.