Der Beschwerdeführer bringt nichts vor und es ist auch nichts ersichtlich, welches diese Schlussfolgerung in Zweifel ziehen könnte. Auch die Beschwerdekammer sieht keine Gründe, von der Einschätzung der Gutachterin abzuweichen, ihr Gutachten und ihre zusätzlichen Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sind im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich Beweiswert von medizinischen Arztberichten (vgl. Entscheid 6B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.) überzeugend.