Für den Tatzeitpunkt ging er bezüglich der Tötung von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit aus (Gutachten vom 21. Dezember 2011, S. 68 – 71 und S. 75). Gestützt auf den Auftrag des SMV vom 10. Januar 2018 hat Prof. C.___ am 3. Juni 2018 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt. Das Gutachten wurde von der Vorinstanz als vollständig, fachlich fundiert und schlüssig erachtet. Sie liess diesem vollen Beweiswert zukommen und sah keine zwingenden Gründe, davon abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor und es ist auch nichts ersichtlich, welches diese Schlussfolgerung in Zweifel ziehen könnte.