2. Begutachtung Im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Strafverfahren erstellte Dr. D.___, damals leitender Arzt des Fachbereichs Forensik, zuhanden der Staatsanwaltschaft am 21. Dezember 2011 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten. Er diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.2), nebst narzisstischen, aber auch histrionischen und emotional instabilen Persönlichkeitszügen. Dazu kam ein Abhängigkeitssyndrom für Kokain (ICD-10: F 13.2). Für den Tatzeitpunkt ging er bezüglich der Tötung von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit aus (Gutachten vom 21. Dezember 2011, S. 68 – 71 und S. 75).