Seit seinem Übertritt in die JVA [...] im September 2016 konnte die angeordnete Massnahme praktisch nicht mehr durchgeführt werden und es ergaben sich im Anschluss vielfältigste Vollzugsprobleme in verschiedenen Justizvollzugsanstalten. Auch verschiedene Kriseninterventionen in der [...] und der forensisch-psychiatrischen Station der [...], sowie ein Aufenthalt in der Klinik [...] konnten den Beschwerdeführer nicht dazu bringen, sich auf eine Therapie einzulassen und seine Verweigerungshaltung aufzugeben. Sein Verhalten nach der erstinstanzlichen Verhandlung führte schliesslich dazu, dass er für ein halbes Jahr in die Sicherheitsabteilung der JVA [...] verlegt werden musste.