] sei nicht möglich, eine Versetzung in ein Untersuchungsgefängnis sei aufgrund der gesundheitlichen Situation ungünstig und eine Versetzung in eine Klinik sei noch nicht möglich. Gemäss Vollzugsplanung sei aber eine solche Versetzung nach wie vor angedacht und zurzeit würden Aufnahmeersuchen gestellt (vgl. Aktennotiz SMV vom 15. April 2020). II. Eintretensfrage Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12).