] aus erwähnten Gründen jedenfalls überhaupt nicht umzusetzen und nicht erfolgversprechend. Vielmehr wäre eine solche Versetzung in hohem Masse kontraproduktiv auch und gerade in Bezug auf die bestehenden Massnahmeziele. Dr. D.___ wurde daraufhin am 15. April 2020 telefonisch vom SMV mitgeteilt, eine Rückversetzung in die JVA [...] sei im Moment zwingend, da keine andere Platzierungsmöglichkeit bestehe. Ein Verbleib in der JVA [...] sei nicht möglich, eine Versetzung in ein Untersuchungsgefängnis sei aufgrund der gesundheitlichen Situation ungünstig und eine Versetzung in eine Klinik sei noch nicht möglich.