Es stehe sehr zu befürchten, dass der Beschwerdeführer wieder alle Kräfte mobilisieren könnte, sich auf jede erdenkliche Art und Weise gegen die Versetzung und ein Bleiben in der JVA zu «wehren». Es sei dabei von einem sehr hohen Risiko gerade auch anstaltsinterner Gewalt auszugehen, wobei eine erneute Gewalthandlung ja nicht nur für die unmittelbar betroffene Person, sondern auch für ihn selbst katastrophale Folgen hätte. Der aktuell noch gültige gerichtliche Auftrag einer Behandlungsmassnahme sei in der JVA [...] aus erwähnten Gründen jedenfalls überhaupt nicht umzusetzen und nicht erfolgversprechend.