Der Beschwerdeführer sei wiederholt in der JVA [...] gewesen und habe sich überhaupt nicht integrieren können und wollen. Es habe sich bei ihm vielmehr auf dem Boden einer hohen Gewaltbereitschaft und hoher Ausprägung an Psychopathy ein fast schon wahnähnliches Feindbild gegenüber der Anstalt und gegenüber seiner Person (als ehemaliger Gutachter) entwickelt, neben einem nun bald schon eingeschliffen erscheinenden querulativen Verhalten. Es stehe sehr zu befürchten, dass der Beschwerdeführer wieder alle Kräfte mobilisieren könnte, sich auf jede erdenkliche Art und Weise gegen die Versetzung und ein Bleiben in der JVA zu «wehren».