Seit dem 14. April 2020 befindet sich der Beschwerdeführer – wie vorgesehen – wiederum in der JVA [...]. Mit Schreiben vom 9. April 2020 wandte sich der Chefarzt der forensischen Psychiatrie der [...], Dr. D.___, an den SMV und bat dringend, diesen Entscheid nochmals zu überprüfen. Der Beschwerdeführer sei wiederholt in der JVA [...] gewesen und habe sich überhaupt nicht integrieren können und wollen.