Die stetigen Wechsel der Institutionen, welche in der Regel mit einem Therapeutenwechsel verbunden seien, würden die Möglichkeit einer kontinuierlichen und wohlwollenden therapeutischen Arbeitsbeziehung untergraben. Aus diesen Gründen werde empfohlen, eine zumindest mittelfristige Planung des weiteren Vollzugs vorzunehmen, bei Berücksichtigung des aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens und unter Einbezug der Notwendigkeit einer Stabilisierung und Ressourcenaktivierung zur Verbesserung des psychischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers. 7.2.3 Seit dem 14. April 2020 befindet sich der Beschwerdeführer – wie vorgesehen – wiederum in der JVA [...].