Während dieses Arrests kam es zu (erneuten) Sachbeschädigungen und Drohungen gegenüber dem Personal und einem anderen Insassen, was zu weiteren vier Tagen Arrest führte. Aufgrund all dieser Vorfälle verfügte das Amt für Justizvollzug am 3. Oktober 2019 gestützt auf § 25 des Gesetzes über den Justizvollzug eine besondere Sicherungsmassnahme in der Form der Einschliessung in der Invalidenzelle der entsprechenden Wohngruppe für längstens einen Monat. Am 11. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer schliesslich per 15. Oktober 2019 für sechs Monate in die Sicherheitsabteilung A (Einzelvollzug) der [...] versetzt.