Die JVA [...] sei keine geeignete Einrichtung im Sinne des Gesetzes. Ein Fortschritt in der Legalprognose sei nicht auszumachen. Die vollständige und dauernde Isolation sei keine Lösung. Demzufolge erscheine die Massnahme als aussichtslos. Die Massnahme sei deshalb aufzuheben, zumal sie auch gegen Art. 5 EMRK verstosse. Auch Art. 5 der Bundesverfassung (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns) sei durch die unbesehene Verlängerung der Massnahme um weitere fünf Jahre verletzt. Diese Norm sei verfassungswidrig und könne daher nicht angewendet werden. Sie verstosse zudem auch gegen Art. 3 und 5 EMRK. Bezüglich Kostenauflage verletze der angefochtene Entscheid Art.