Er ersuchte um Zustellung der paginierten Akten und eine erneute 10-tägige Begründungsfrist. Gestützt auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 wurde der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern mit Beschluss der Beschwerdekammer bereits am 8. November 2019 (BKBES.2019.134) angewiesen die Strafvollzugsakten zu paginieren, respektive paginieren zu lassen. In seiner Beschwerde vom 21. November 2019 rügt der Beschwerdeführer die Sachverhaltserhebung, die Rechtsanwendung und die Angemessenheit. Insbesondere macht er geltend, die Fortführung der Massnahme erscheine als aussichtslos. Die JVA [...] sei keine geeignete Einrichtung im Sinne des Gesetzes.