Angesichts des individuellen Rückfallrisikos und der betroffenen Rechtsgüter erweise sich der mit der Verlängerung der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte als verhältnismässig. Insgesamt stehe der Beschwerdeführer aber immer noch im Anfangsstadium der Therapie, weshalb sich auch die Verlängerung um fünf Jahre als verhältnismässig erweise. 5. Gegen dieses Urteil liess A.___ durch seinen Vertreter Rechtsanwalt Julian Burkhalter am 21. November 2019 frist- und formgerecht Beschwerde erheben. Er ersuchte um Zustellung der paginierten Akten und eine erneute 10-tägige Begründungsfrist.