Das vorgeschlagene Setting der Gutachterin mit einer strukturierenden, betreuenden und kontrollierenden Komponente werde dem Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers optimal Rechnung tragen können. Falls dieser es nicht schaffe, an das erreichte Therapieniveau von Mitte 2016 anzuknüpfen und weitere Fortschritte in der Therapie für sich zu verbuchen, sondern sein aktuelles Verhalten beibehalte, werde eine rein sichernde Massnahme geprüft werden müssen. Angesichts des individuellen Rückfallrisikos und der betroffenen Rechtsgüter erweise sich der mit der Verlängerung der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte als verhältnismässig.