Die Behandlung des Beschwerdeführers in einer JVA mit «sekundärem Massnahmenvollzug» (Schwerpunkt Vollzug von Strafen) stelle zwar für die Institution und den Beschwerdeführer eine grosse Herausforderung dar, jedoch könne aktuell noch nicht gesagt werden – obschon viele Institutionen bereits angefragt worden seien –, dass keine geeignete forensisch-psychiatrische Klinik zur Behandlung zur Verfügung stehe. Die stationäre Massnahme sollte primär störungs- und bedürfnisorientiert ausgerichtet sein und die psychische Befindlichkeit bessern und stabilisieren.