Durch die Fortführung der Massnahme lasse sich momentan die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Die Behandlung des Beschwerdeführers in einer JVA mit «sekundärem Massnahmenvollzug» (Schwerpunkt Vollzug von Strafen) stelle zwar für die Institution und den Beschwerdeführer eine grosse Herausforderung dar, jedoch könne aktuell noch nicht gesagt werden – obschon viele Institutionen bereits angefragt worden seien –, dass keine geeignete forensisch-psychiatrische Klinik zur Behandlung zur Verfügung stehe.