Nebst der Gutachterin würden auch der SMV und die JVA […] die Weiterführung der stationären Massnahme empfehlen. Zwar gestalte sich die Massnahme im Moment als schwierig, jedoch könne eine Aussichtslosigkeit gemäss Art. 62c StGB (noch) nicht belegt werden. Durch die Fortführung der Massnahme lasse sich momentan die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen.