Objektive und subjektive Therapiefähigkeit lägen vor und hinsichtlich der Therapiewilligkeit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ambivalent eingestellt sei. Da die Behandlungsnotwendigkeit dringend und die Therapiefähigkeit nicht grundsätzlich abzusprechen sei, solle diese Ambivalenz nicht zwingend ein Grund sein, die stationäre therapeutische Massnahme schon jetzt aufzuheben. Eine rein sichernde Massnahme dränge sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht auf. Nebst der Gutachterin würden auch der SMV und die JVA […] die Weiterführung der stationären Massnahme empfehlen.