Mangels günstiger Prognose könne der Beschwerdeführer nicht bedingt aus der Massnahme entlassen werden. Das Störungsbild beim Beschwerdeführer bestehe fort und das Rückfallrisiko sei weiterhin hoch. Zwecks Besserung der Legalprognose sei die Behandlungsbedürftigkeit damit zu bejahen, auch wenn der Beschwerdeführer selbst keinen Leidensdruck verspüre und sein Risikopotenzial als gering einschätze. Objektive und subjektive Therapiefähigkeit lägen vor und hinsichtlich der Therapiewilligkeit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ambivalent eingestellt sei.