Hoch sei es auch für gewalttätiges Verhalten in Form von Drohungen. Die Behandlung sei aktuell noch in jedem Fall unter gesicherten Bedingungen durchzuführen, vorzugsweise in einem therapeutischen Umfeld, in welchem gleichermassen der psychischen Störung und der körperlichen Erkrankung Rechnung getragen werden könne. Im heutigen Zeitpunkt sei es legalprognostisch nicht möglich, den Beschwerdeführer aus der Massnahme zu entlassen. Vielmehr stehe er immer noch im Anfangsstadium seiner Behandlung. Die Rückfallgefahr sei während der bisherigen Behandlung kaum vermindert worden. Mangels günstiger Prognose könne der Beschwerdeführer nicht bedingt aus der Massnahme entlassen werden.