Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer in einer auf die Behandlung der bei ihm vorliegenden Störung spezialisierten Vollzugseinrichtung. Eine Fortsetzung der stationären Massnahme erscheine jedoch nur dann in deliktpräventiver Hinsicht sinnvoll, wenn eine Verlängerung um die Höchstdauer von fünf Jahren erfolge, da der Beschwerdeführer im therapeutischen Prozess noch am Anfang stehe. 3.2 Mit E-Mail vom 28. März 2019 (schriftliche Nachreichung am 10. April 2019) hat das Amt für Justizvollzug, Straf-und Massnahmenvollzug beim Richteramt Solothurn-Lebern die Verlängerung der angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um fünf Jahre beantragt.