Allerdings müsse von Seiten des Beschwerdeführers die Bereitschaft vorhanden sein, das Setting und Angebote anzunehmen, was bisher nicht der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer solle jedoch aus Sicht der Vollzugsbehörde die Chance erhalten, die stationäre Massnahme fortsetzen zu können. Als Alternative zur stationären Massnahme werde eine rein sichernde Massnahme gesehen, was ultima ratio sein müsse. Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer in einer auf die Behandlung der bei ihm vorliegenden Störung spezialisierten Vollzugseinrichtung.