4. Eventualiter: Es sei der Nachentscheid des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Es sei dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Anträge vom 17. Januar 2020 (soweit noch von Bedeutung): 1. An den bisherigen Anträgen wird festgehalten. 2. Es sei die bestehende Isolationshaft unverzüglich aufzuheben. 3. Es sei der Betroffene zufolge Art. 5 Ziff. 1 EMRK unverzüglich aus der Haft zu entlassen.