Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 2. Das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 sei vollumfänglich zu bestätigen. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Rechtsanwalt Julian Burkhalter (mit Verweis auf seine am 21. November 2019 und am 17. Januar 2020 schriftlich gestellten Anträge) Anträge vom 21. November 2019 (soweit noch von Bedeutung): 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Nachentscheid des Richteramts Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 aufzuheben. 2. Es sei die stationäre Massnahme aufzuheben. 3. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Eventualiter: