{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-147_2020-04-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=144135&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "64ce6789f7e9e1dfcffae6b7edd4515c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.04.2020 BKBES.2019.147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:11", "Checksum": "ff6e209561c065593ee02c6759267008", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.04.2020 BKBES.2019.147\nRegeste:\nNachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme\n\n\n1. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn bei notwendiger Verteidigung die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit a StPO erfüllt sind. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung zudem eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Rechtsanwalt Burkhalter ist daher – wie bereits vor der Vorinstanz – auch für das Beschwerdeverfahren als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers einzusetzen.\n2. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung befindet die Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt (reformatorischer Entscheid).\nAuf die Rechtsbegehren wurde im Rechtsmittelverfahren teilweise nicht eingetreten und die Dauer der Massnahme wurde nicht gestützt auf einen Antrag des Beschwerdeführers, sondern von Amtes wegen, verkürzt. Der Beschwerdeführer gilt deshalb als mehrheitlich unterliegend und hat drei Viertel der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Bei diesem Ergebnis müssen die Kosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens nicht neu verlegt werden, zumal auch keine entsprechenden Anträge gestellt wurden. Die Urteilsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2’000.00 festgesetzt, womit sich Gesamtkosten von CHF 2'060.00 ergeben. Der Beschwerdeführer hat somit CHF 1'545.00 zu bezahlen (drei Viertel).\nDas Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 6B_847/2017 vom 7. Februar 2108, Erw. 5) kann sich der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten beziehen, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen.\nDie Entschädigung für den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt J. Burkhalter, wird gemäss der Kostennote auf CHF 7'229.05 festgesetzt (25,78 Stunden – die Hauptverhandlung hat inklusive Urteilseröffnung nur 4,5 Stunden gedauert, statt der aufgeführten 6 Stunden – à CHF 180.00, plus Auslagen und MwSt.) und ist zahlbar durch den Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch für drei Viertel, d.h. CHF 5'421.80, innert zehn Jahren gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.\nDemnach wird beschlossen:\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – wird Ziffer 1 des Nachentscheids des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 aufgehoben.\n2. Die für A.___ mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 angeordnete stationäre Massnahme wird ab dem 8. Mai 2019 um drei Jahre verlängert.\n3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, [...], wird für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 7'787.35 festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Vertreters im Umfang von CHF 1'992.45 (Differenz zum vollen Honorar à CHF 230.00 pro Stunde), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.\n4. A.___ hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total CHF 5'550.00, zu tragen.\n5. Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, Rechts-anwalt Julian Burkhalter, [...], wird für das Beschwerdeverfahren auf CHF 7'229.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt, zahlbar durch den Staat Solothurn, auszahl-bar durch die Gerichtskasse. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für drei Viertel, ausmachend CHF 5'421.80, während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben. Ein Nachzahlungsanspruch wurde nicht geltend gemacht.\n6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'000.00, total CHF 2'060.00 hat A.___ zu drei Viertel, ausmachend CHF 1'545.00, und der Staat Solothurn zu einem Viertel zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nGegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nMüller Ramseier"}