{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-147_2020-04-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=144135&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "64ce6789f7e9e1dfcffae6b7edd4515c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.04.2020 BKBES.2019.147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:11", "Checksum": "ff6e209561c065593ee02c6759267008", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.04.2020 BKBES.2019.147\nRegeste:\nNachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme\n\n\nDiese Voraussetzung ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Auch hier kann auf die Ausführungen der Gutachterin, der Fachpsychologin und der Vorinstanz verwiesen werden. Nach wie vor ist das Fortführen der stationären Massnahme notwendig und geeignet, um die psychische Störung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verbesserung der Legalprognose zu behandeln. Auch das Amt für Justizvollzug und die JVA [...] als Fachbehörden teilen diese Meinung. Wenn die Gutachterin und die Vorinstanz die Aussichtslosigkeit der Massnahme gemäss Art. 62c StGB als «(noch) nicht belegt» beurteilt haben, kann heute zugunsten des Beschwerdeführers festgehalten werden, dass sein Verhalten im letzten halben Jahr dazu geführt hat, dass das «noch» heute wegfällt. Es ist für den Beschwerdeführer zu hoffen, dass seine Einsicht weiterreicht und die positive Entwicklung der Massnahme trotz seines von ihm abgelehnten Wechsels in die JVA [...] weitergeführt werden kann. Dazu muss ihm aber auch klar sein, dass ein Wechsel in eine forensisch-psychiatrische Klinik, wie sie die Vollzugsbehörde vorsieht, nur möglich sein wird, wenn sein Verhalten in der JVA [...] dies zulässt. Konkret heisst dies, dass er sich in der JVA [...] tadellos wird verhalten müssen, um von den besseren Bedingungen (auch für seine MS-Erkrankung), wie sie auch die Gutachterin und die Psychologin erwähnen, in einer forensisch-psychiatrischen Klinik profitieren zu können.\n6. Dauer der Massnahme\nWie erwähnt, verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Massnahme um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus folgt unmissverständlich, dass im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren in Frage kommen kann. Dabei sind im Zusammenhang mit der im zu beurteilenden Fall konkret anzuordnenden Verlängerungsdauer sämtliche in dieser Hinsicht rechtsrelevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere auch die von einem Gutachter in dieser Hinsicht abgegebene Empfehlung bezüglich der konkreten Dauer der Verlängerung. Die Vorinstanz hat die stationäre Massnahme – entsprechend dem Antrag des SMV und der Staatsanwaltschaft – um fünf Jahre verlängert.\nZu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, es gehe darum, genügend Raum für den bestmöglichen Verlauf einer Therapie zu schaffen und allfälligen Rückschlägen mit ausreichenden Reserven zu begegnen. Weil der Beschwerdeführer die Therapie und den Vollzugsort gänzlich ablehne, stehe man am Anfang einer Therapie. Obschon sich bis Mitte 2016 eine vorsichtig positive Entwicklung angedeutet habe, habe diese Entwicklung ab Mitte 2016 eine negative Kehrtwende erfahren, die bis zur gänzlichen Ablehnung der Therapie geführt habe.\nDie Situation ist heute, wie erwähnt, eine andere. Im Verlauf des letzten halben Jahres hat sich eine positive Entwicklung gezeigt und der Beschwerdeführer ist von seiner kompletten Verweigerungshaltung abgerückt. Es ist wie gesagt zu hoffen, dass er diesen Weg fortsetzt und – wie es schon die Gutachterin erwähnt hat – beim Stand 2016 anknüpft und weiterfährt. Das würde heissen, dass er sein Verhalten, das er in der JVA [...] an den Tag gelegt hat, auf die JVA [...] «überträgt» und – beispielsweise – künftig keine Disziplinierungen mehr nötig sein werden. Dass dies möglich ist, hat der Beschwerdeführer im vergangenen halben Jahr bewiesen. Ebenso sollte die begonnene Therapie weitergeführt werden. Dabei wäre es aus Sicht des Gerichts zu empfehlen, die bisherige Psychologin, die offenbar ein gewisses Vertrauensverhältnis aufbauen konnte, mit der Weiterführung der Therapie zu betrauen. In Anbetracht all dieser Umstände und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes rechtfertigt sich eine Verlängerung der Massnahme um die Dauer von drei Jahren, beginnend am 8. Mai 2019.\nDer Beschwerdeführer hat mehrfach erwähnt, er wolle nichts wissen von einer Therapie, man solle ihn doch seine Strafe verbüssen lassen und ihn dann in seine Heimat ([...]) ausschaffen. Diese Möglichkeit besteht nach wie vor. Ob sie sich realisieren lässt, hängt weitgehend vom Verhalten und der Kooperation des Beschwerdeführers ab. Dabei ist sicher auch die MS-Erkrankung zu beachten, die die Situation für den Beschwerdeführer um einiges schwieriger macht. Da es verschiedene Formen und Auswirkungen dieser Krankheit gibt und ein Leben damit auch im Strafvollzug möglich ist, muss sich der Beschwerdeführer auch überlegen, ob er in Zukunft bei der Therapie seiner Krankheit nicht auch kooperieren möchte. Auf der anderen Seite muss dem Beschwerdeführer auch bewusst sein, dass bei einem Festhalten an seiner Verweigerungshaltung und Obstruktion – konkret das Weiterführen seines Verhaltens, wie er es in der JVA [...] bis Oktober 2019 gezeigt hat – mit einem Antrag auf Verwahrung zu rechnen ist (vgl. Stellungnahme des Amtes für Justizvollzug vom 17. Dezember 2019; oben I. Ziff. 6).\nZusammenfassend ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und der Nachentscheid des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 aufzuheben. Die vom Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 8. Mai 2014 angeordnete stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB wird um drei Jahre, beginnend ab 8. Mai 2019, verlängert; dies als Chance für den Beschwerdeführer. Bis im Mai 2022 soll er die Möglichkeit erhalten, der Gesellschaft zu zeigen, dass er seine psychische Erkrankung trotz seiner MS-Erkrankung so im Griff hat, dass er in den normalen Strafvollzug übertreten, seine Strafe bis zum Strafende, allenfalls mit Hilfe einer ambulanten Therapie, verbüssen und damit seine persönlichen Ziele verwirklichen kann.\nV. Kosten und Entschädigungen"}