{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-147_2020-04-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=144135&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "64ce6789f7e9e1dfcffae6b7edd4515c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.04.2020 BKBES.2019.147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:11", "Checksum": "ff6e209561c065593ee02c6759267008", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.04.2020 BKBES.2019.147\nRegeste:\nNachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme\n\n\nDie Frage nach einer Entlassung respektive Aufhebung der Massnahme nach Art. 62d StGB beantwortete die Gutachterin dahingehend, dass die Gewährung einer Entlassung infrage stehen müsse, solange es der Beschwerdeführer nicht schaffe, an das erreichte Therapieniveau von Mitte 2016 anzuknüpfen und zudem weitere Fortschritte in der Therapie für sich verbuchen zu können, sondern sein aktuelles Verhalten beibehalte. Aussichtslosigkeit der Massnahme sei (noch) nicht zu belegen. Die Gutachterin wurde von der Vorinstanz als Sachverständige befragt und hat ihre Einschätzung im September 2019 bestätigt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 6. September 2019, Aktenseite [AS] 240 ff.).\nDer Therapieverlaufsbericht von M. Sc. F.___ vom 25. März 2020 stützt im Wesentlichen die Einschätzungen der Gutachterin und es ist äusserst erfreulich, dass es dem Beschwerdeführer in der JVA [...] offenbar gelungen ist, seit der erstinstanzlichen Verhandlung sein Verhalten massiv zu ändern und sich auf eine Therapie einzulassen.\n3. Anträge des Beschwerdeführers\nDer Vertreter des Beschwerdeführers verlangt die Feststellung der Aussichtslosigkeit und Aufhebung der Massnahme, die Aufhebung der Isolationshaft, die sofortige Haftentlassung und eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz.\nNach Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird eine Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Diesen Entscheid trifft die Vollzugsbehörde und nicht das Gericht (vgl. BGE 141 IV 49, E. 2.4). Auf diesen Antrag kann demnach wegen Unzuständigkeit nicht eingetreten werden.\nInsofern der Beschwerdeführer mit «Isolationshaft» den Aufenthalt in der JVA [...] meint, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen «gewöhnlichen» Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung der JVA gehandelt hat und er für die Verlegung in die JVA [...] aufgrund seines Verhaltens in der JVA [...] selbst die Verantwortung trägt. Im Übrigen wurde dieser Aufenthalt am 14. April 2020 beendet und der Beschwerdeführer hat kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr. Bezüglich des Antrags, den Freiheitsentzug sofort zu beenden und ihn aus der Haft zu entlassen dürfte dem Beschwerdeführer bewusst sein, dass er sich gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Obergerichts vom 8. Mai 2014 in einem langjährigen Freiheitsentzug befindet. Damit ist die Voraussetzung für den Freiheitsentzug nach Art. 5 Ziff. 1 lit. a EMRK, nämlich die Verurteilung durch ein zuständiges Gericht, gegeben.\nInsoweit der Beschwerdeführer den Vollzug der Haft rügt, ist dies ebenfalls nicht Gegenstand des Verfahrens. Er hätte sich dazu an die Vollzugsbehörde zu wenden und den dortigen Rechtsmittelweg zu beschreiten (was er auch mehrfach getan hat). Auch diese Frage ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens respektive die Anträge des Beschwerdeführers sind vollumfänglich abzuweisen.\nErgänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und drei Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, verurteilt wurde. Seit dem 24. Juni 2011 befand er sich im vorzeitigen Strafvollzug. Falls die komplette Strafe vollzogen würde, würde der Beschwerdeführer im Herbst 2027 entlassen. Zwei Drittel dieser Strafe – und damit die früheste Möglichkeit einer bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB – sind zu Beginn des Jahres 2022 erreicht. Bis dahin besteht ein absoluter Hafttitel.\n4. Bedingte Entlassung\nWie erwähnt, erfordert die Möglichkeit der Massnahmenverlängerung zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62d StGB noch nicht gegeben sind, dem Beschwerdeführer also prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Massstab für die Beurteilung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist die Frage, ob die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen besteht. Im Zentrum dieser Beurteilung steht die Frage der Bewährung des Betroffenen in Freiheit (Marianne Heer in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, BSK I, 4. Auflage 2019, Art. 62 StGB N 23).\nDie Vorinstanz bezieht sich auf die Ausführungen der Gutachterin und verneint das Vorliegen einer günstigen Prognose. Das mittelgradig erhöhte bzw. hohe Rückfallrisiko habe sich im Vollzugsverlauf verschiedentlich gezeigt. Drohungen – auch gegen Leib und Leben – gegen Mitinsassen und Mitarbeiterinnen der JVA und anderen involvierten Fachpersonen seien wiederholt aufgetreten. Zudem sei es auch zu einer physischen Auseinandersetzung mit einem Insassen gekommen. Der Beschwerdeführer lehne den Vollzugsort komplett ab und zeige sich gegenüber der Massnahme ambivalent. Dem ist zuzustimmen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer weit davon entfernt ist, sich im bezüglich Lockerungen stufenmässig progredienten Strafvollzug – konkret von einer Bewährung in Freiheit – bewähren zu können. Er steht nach wie vor am Beginn der Massnahme und befindet sich im gesicherten Bereich (vgl. Aufenthalt in der JVA [...]). Zudem kam es nebst der erwähnten tätlichen Auseinandersetzung zu zahlreichen strafrechtlich relevanten Vorfällen (Sachbeschädigungen, Drohungen, Beschimpfungen).\n5. Eignung der Massnahme\nDamit eine stationäre Massnahme verlängert werden kann, muss sodann – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse."}