{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-147_2020-04-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=144135&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "64ce6789f7e9e1dfcffae6b7edd4515c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.04.2020 BKBES.2019.147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:11", "Checksum": "ff6e209561c065593ee02c6759267008", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.04.2020 BKBES.2019.147\nRegeste:\nNachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme\n\n\nZum Verlauf der Massnahme kann auf die Ausführungen unter I. Prozessgeschichte verwiesen werden. Zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Massnahme während der ersten circa zwei Jahre recht gut verlief, mit den üblichen Problemen, die vor allem im Zusammenhang mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers stehen. Gegen Ende des Jahres 2016 und insbesondere mit dem Auftreten der ersten Symptome seiner MS-Erkrankung kam es zunehmend zu Problemen, indem der Beschwerdeführer drohend auftrat, Personen massiv einschüchterte und beschimpfte, Gewalt gegenüber Sachen und Mitinsassen ausübte und sich auch gegenüber dem Personal der JVA bedrohlich zeigte. Seit seinem Übertritt in die JVA [...] im September 2016 konnte die angeordnete Massnahme praktisch nicht mehr durchgeführt werden und es ergaben sich im Anschluss vielfältigste Vollzugsprobleme in verschiedenen Justizvollzugsanstalten. Auch verschiedene Kriseninterventionen in der [...] und der forensisch-psychiatrischen Station der [...], sowie ein Aufenthalt in der Klinik [...] konnten den Beschwerdeführer nicht dazu bringen, sich auf eine Therapie einzulassen und seine Verweigerungshaltung aufzugeben. Sein Verhalten nach der erstinstanzlichen Verhandlung führte schliesslich dazu, dass er für ein halbes Jahr in die Sicherheitsabteilung der JVA [...] verlegt werden musste. Dort gelang es ihm nach einer anfänglichen Verweigerungshaltung sein Verhalten zu ändern. Der Vollzugsbericht der JVA lautet insgesamt positiv und der zuständigen Fachpsychologin gelang es, die Therapie wieder aufzunehmen und in insgesamt 13 Sitzungen erste positive Resultate zu erzielen. Da der Aufenthalt in der JVA [...] von Anfang an auf sechs Monate limitiert war und sich trotz intensiven Bemühungen des SMV (vgl. angefochtener Entscheid, II., A. Therapieverlauf, Ziffer 36, Seite 24) keine andere Vollzugseinrichtung finden liess, wurde der Beschwerdeführer gegen seinen Willen und trotz Bedenken des forensisch-psychiatrischen Dienstes per 14. April 2020 in die JVA [...] zurückverlegt.\n2. Begutachtung\nIm Zusammenhang mit dem ursprünglichen Strafverfahren erstellte Dr. D.___, damals leitender Arzt des Fachbereichs Forensik, zuhanden der Staatsanwaltschaft am 21. Dezember 2011 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten. Er diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.2), nebst narzisstischen, aber auch histrionischen und emotional instabilen Persönlichkeitszügen. Dazu kam ein Abhängigkeitssyndrom für Kokain (ICD-10: F 13.2). Für den Tatzeitpunkt ging er bezüglich der Tötung von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit aus (Gutachten vom 21. Dezember 2011, S. 68 – 71 und S. 75).\nGestützt auf den Auftrag des SMV vom 10. Januar 2018 hat Prof. C.___ am 3. Juni 2018 ein forensisch-psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer erstellt. Das Gutachten wurde von der Vorinstanz als vollständig, fachlich fundiert und schlüssig erachtet. Sie liess diesem vollen Beweiswert zukommen und sah keine zwingenden Gründe, davon abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor und es ist auch nichts ersichtlich, welches diese Schlussfolgerung in Zweifel ziehen könnte. Auch die Beschwerdekammer sieht keine Gründe, von der Einschätzung der Gutachterin abzuweichen, ihr Gutachten und ihre zusätzlichen Ausführungen anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung sind im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich Beweiswert von medizinischen Arztberichten (vgl. Entscheid 6B_951/2009 vom 26.2.2010, E. 1.) überzeugend.\nZum bisherigen Behandlungsverlauf äusserte sich die Gutachterin dahingehend, dass der Beschwerdeführer begonnen habe, sich mit seinem Störungsbild, seiner Delinquenz und seinen Risikofaktoren auseinanderzusetzen, er aber insgesamt immer noch am Anfang stehe. Von daher sei das Augenmerk auf alle Aspekte zu richten, vorrangig sei aber auf die psychische Befindlichkeit, das Störungsbild und die Bedürfnislage einzutreten. Bezüglich des weiteren Vorgehens hielt sie fest, die Behandlungsbedürftigkeit sei nach wie vor vorhanden. Bezüglich der Therapiefähigkeit sei der Beschwerdeführer grundsätzlich, wenn auch eher in einem geringeren Ausmass introspektions- und reflexionsfähig und erscheine passiv und aktiv fähig zum Feedback. Hinsichtlich der Therapiewilligkeit sei festzustellen, dass er diesbezüglich ambivalent eingestellt sei. Falls die stationäre Massnahme fortgeführt werde, sollte sie primär störungs- und bedürfnisorientiert ausgerichtet sein und die psychische Befindlichkeit bessern und stabilisieren, andererseits müsse sie an das anknüpfen, was bis Mitte 2016 erreicht worden sei und sich speziell auch mit dem Verhalten des Exploranden auseinandersetzen, eine Voraussetzung, um zu gegebener Zeit Lockerungen in Angriff nehmen zu können. Mit dieser Behandlung sei auch der Multiplen Sklerose Rechnung zu tragen mit medikamentöser Therapie, möglichst regelmässiger Physiotherapie und angepasster Beschäftigung/Arbeit.\nDer Beschwerdeführer müsse – auch mit der Erkrankung – eine Perspektive entwickeln, für die es sich zu leben lohne. Zu Beginn wäre die Behandlung in jedem Fall noch unter gesicherten Bedingungen durchzuführen, vorzugsweise in einem therapeutischen Umfeld, in welchem gleichermassen der psychischen Störung und der körperlichen Erkrankung Rechnung getragen werden könnte. Infrage kämen insbesondere forensisch-psychiatrische Kliniken, also therapeutische Institutionen mit gesichertem Rahmen. Würde die Behandlung in einer JVA mit sekundärem Massnahmenvollzug durchgeführt, wären die Bedingungen ungünstiger und würden für die Institution und den Beschwerdeführer eine grosse Herausforderung darstellen und vermutlich kaum zu bewältigen sein."}