{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-147_2020-04-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=144135&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "64ce6789f7e9e1dfcffae6b7edd4515c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.04.2020 BKBES.2019.147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:11", "Checksum": "ff6e209561c065593ee02c6759267008", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.04.2020 BKBES.2019.147\nRegeste:\nNachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme\n\n\n7.2.3 Seit dem 14. April 2020 befindet sich der Beschwerdeführer – wie vorgesehen – wiederum in der JVA [...]. Mit Schreiben vom 9. April 2020 wandte sich der Chefarzt der forensischen Psychiatrie der [...], Dr. D.___, an den SMV und bat dringend, diesen Entscheid nochmals zu überprüfen. Der Beschwerdeführer sei wiederholt in der JVA [...] gewesen und habe sich überhaupt nicht integrieren können und wollen. Es habe sich bei ihm vielmehr auf dem Boden einer hohen Gewaltbereitschaft und hoher Ausprägung an Psychopathy ein fast schon wahnähnliches Feindbild gegenüber der Anstalt und gegenüber seiner Person (als ehemaliger Gutachter) entwickelt, neben einem nun bald schon eingeschliffen erscheinenden querulativen Verhalten. Es stehe sehr zu befürchten, dass der Beschwerdeführer wieder alle Kräfte mobilisieren könnte, sich auf jede erdenkliche Art und Weise gegen die Versetzung und ein Bleiben in der JVA zu «wehren». Es sei dabei von einem sehr hohen Risiko gerade auch anstaltsinterner Gewalt auszugehen, wobei eine erneute Gewalthandlung ja nicht nur für die unmittelbar betroffene Person, sondern auch für ihn selbst katastrophale Folgen hätte. Der aktuell noch gültige gerichtliche Auftrag einer Behandlungsmassnahme sei in der JVA [...] aus erwähnten Gründen jedenfalls überhaupt nicht umzusetzen und nicht erfolgversprechend. Vielmehr wäre eine solche Versetzung in hohem Masse kontraproduktiv auch und gerade in Bezug auf die bestehenden Massnahmeziele.\nDr. D.___ wurde daraufhin am 15. April 2020 telefonisch vom SMV mitgeteilt, eine Rückversetzung in die JVA [...] sei im Moment zwingend, da keine andere Platzierungsmöglichkeit bestehe. Ein Verbleib in der JVA [...] sei nicht möglich, eine Versetzung in ein Untersuchungsgefängnis sei aufgrund der gesundheitlichen Situation ungünstig und eine Versetzung in eine Klinik sei noch nicht möglich. Gemäss Vollzugsplanung sei aber eine solche Versetzung nach wie vor angedacht und zurzeit würden Aufnahmeersuchen gestellt (vgl. Aktennotiz SMV vom 15. April 2020).\nII. Eintretensfrage\nGemäss BGE 141 IV 396 ist gegen selbstständige nachträgliche Entscheide nach Art. 363 ff. Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\nIII. Rechtliche Voraussetzungen für die Verlängerung einer laufenden Massnahme\nDer mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Art. 59 Abs. 4 StGB).\nBei der Prüfung der Verlängerung ist, über die ordentliche Prüfung der Indikation der Massnahme hinaus, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit verstärkt Beachtung zu schenken, zumal der Verlängerung der Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter zukommt bzw. diese besonders zu begründen ist. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen ist dabei allerdings nicht zwingend erforderlich (BGE 135 IV 139, E. 2.1 mit Hinweisen).\nDie gesetzlich geschaffene Möglichkeit der Massnahmenverlängerung knüpft mithin an zwei Bedingungen an. Sie erfordert zunächst, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Art. 62 StGB noch nicht gegeben sind, dem Täter prospektiv also noch keine günstige Prognose gestellt werden kann. Sodann muss – im Sinne von Art. 59 Abs. 4 StGB – erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (BGE 135 IV 139, E. 2.2.1 und 2.3.1). Sind diese gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, so kann das zuständige Gericht die Massnahme nach dem Gesetzeswortlaut um jeweils höchstens fünf Jahre verlängern. Aus dieser Formulierung ergibt sich zunächst, dass eine Massnahmenverlängerung selbst bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen nicht zwingend erfolgen muss («Kann-Vorschrift»). Das Gericht hat insofern abzuwägen, ob die vom Betroffenen ausgehende Gefahr den mit der Verlängerung der Massnahme verbundenen Eingriff in seine Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermag. Dabei kann nur die Gefahr relativ schwerer Delikte eine Verlängerung rechtfertigen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt jedoch nicht nur in Bezug auf die Anordnung der Massnahmenverlängerung als solche Beachtung, sondern auch hinsichtlich ihrer Dauer (Art. 56 Abs. 2 StGB). Nach dem Gesetzeswortlaut darf die Massnahme, wie erwähnt, um höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus folgt unmissverständlich, dass im Einzelfall auch eine Verlängerungsdauer von weniger als fünf Jahren in Frage kommen kann (BGE 135 IV 139 E. 2.4). Dabei sind im Zusammenhang mit der im zu beurteilenden Fall konkret anzuordnenden Verlängerungsdauer sämtliche in dieser Hinsicht rechtsrelevanten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere auch die von einem Gutachter in dieser Hinsicht abgegebene Empfehlung bezüglich der konkreten Dauer der Verlängerung (BGE 135 IV 139 E. 2.4.2).\nIV. Prüfung dieser Voraussetzungen in Bezug auf A.___\n1. Verlauf der Massnahme"}