{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-147_2020-04-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=144135&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "64ce6789f7e9e1dfcffae6b7edd4515c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.04.2020 BKBES.2019.147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:11", "Checksum": "ff6e209561c065593ee02c6759267008", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.04.2020 BKBES.2019.147\nRegeste:\nNachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme\n\n\n7.2.1 Wie dem Vollzugsbericht der JVA [...] vom 10. Februar 2020 zu entnehmen ist, legte der Beschwerdeführer zu Beginn seines Aufenthalts eine komplette Verweigerungshaltung an den Tag, was den Vollzugsalltag erheblich erschwerte. Er verweigerte sämtliche Eintrittsgespräche, die Arbeit und ebenso seine Zelle zu verlassen. Nach und nach wurde er zugänglicher und kommunizierte mit dem Gesundheitsdienst, dem Anstaltsarzt und der Psychologin vom forensischen Institut. Trotz dieser Verweigerungshaltung blieb der Beschwerdeführer stets anständig und korrekt. Seine Wohnzelle hielt er in einem sauberen und ordentlichen Zustand und reinigte diese wöchentlich gründlich. Ab dem 24. Oktober 2019 ging er regelmässig seiner Arbeitspflicht nach, wobei sich das Zuteilen einer passenden Arbeit aufgrund seiner Krankheit als anspruchsvoll gestaltete. Es konnte jedoch eine Beschäftigung gefunden werden, welche seinen körperlichen Fähigkeiten entsprach. Dabei leistete er qualitativ wie auch quantitativ gute Arbeit. Seine Freizeit verbrachte er ausschliesslich auf seiner Zelle, von der täglichen Möglichkeit des Spazierens im Hof machte er kaum Gebrauch. Einmal die Woche benützte er für 1 Stunde den Sportraum. Der Beschwerdeführer unterhielt sehr regen telefonischen wie auch brieflichen Kontakt mit seiner Familie, seinen Angehörigen und Bekannten. Regelmässig konnte er auch Besuch von Familienangehörigen erhalten. Insgesamt konnte dem Beschwerdeführer ein korrektes Vollzugsverhalten attestiert werden. Er lebte sehr zurückgezogen auf seiner Wohnzelle. Er hielt sich an die geltende Hausordnung und trat gegenüber dem Personal der Sicherheitsabteilung anständig und korrekt auf. Disziplinarisch musste er nicht belangt werden.\n7.2.2 Dem Therapieverlaufsbericht der [...] (Frau F.___) vom 25. März 2020 kann entnommen werden, dass die wöchentlich stattfindenden Therapiesitzungen am 13. November 2019 aufgenommen werden konnten. Im Berichtszeitraum hätten 13 Sitzungen à 50 Minuten hinter Trennscheibe stattgefunden. Das übergeordnete Ziel habe in der Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes und dem Aufbau einer zumindest rudimentären Therapiemotivation über die Bildung einer tragfähigen therapeutischen Arbeitsbeziehung gelegen. Der Beschwerdeführer habe über den Berichtszeitraum eine niedrige Frustrationstoleranz und eine hohe psychosoziale Belastung durch das Fehlen von konkreten und erreichbaren Zielen gezeigt. Auch wenn die niedrige Frustrationstoleranz Teil der dissozialen Persönlichkeitsstörung sei, so gelte es den Einfluss durch die Multiple Sklerose nicht zu unterschätzen. Der Beschwerdeführer habe von starken Schmerzen und dadurch verursachten Schlafproblemen berichtet. Aus fachpsychologischer Sicht sei es als indiziert zu erachten, die aus der Multiplen Sklerose entstandenen Problematiken möglichst zielführend zu behandeln (Reduktion der Schlafstörungen, funktionales Schmerzmanagement), um die aus der Persönlichkeitsstörung entstandenen Problematiken hinsichtlich Konfliktmanagement möglichst klar von den Folgen der Multiplen Sklerose differenzieren zu können.\nIn den Gesprächen habe sich der Beschwerdeführer schwingungsfähig, zugänglich, trotz hohem Frustrationserleben, und zumindest vorübergehend ansprechbar auf Ressourcenaktivierung gezeigt. Nach anfänglicher Ambivalenz sei er zunehmend zugänglich und zugewandt gewesen. Trotz der misstrauischen Grundstimmung gegenüber dem gesamten Justizsystem sei es gelungen, ein wöchentliches Gesprächssetting aufzubauen. Über den gesamten Berichtszeitraum habe sich der Beschwerdeführer trotz der Ambivalenz gegenüber der Rolle der Therapie mitteilungsbedürftig gezeigt. Trotz hoher Frustration, Wut und Hoffnungslosigkeit sei es dem Beschwerdeführer gelungen, in konstruktive Überlegungen einzusteigen und differenzierte Ansichten zu diskutieren. Im Zentrum sei dabei die Version einer Zukunft gestanden, in welcher die stationäre Massnahme aufgehoben werden würde und er nach Endstrafe in sein Heimatland ausreisen könnte. Die Besprechung dieser hypothetischen Zukunft habe bei ihm funktionalere Muster und differenziertere Denkweisen hervorzurufen und zu reaktivieren vermocht. Dabei sei es gelungen, zuvor bekannte Einstellungs- und Lebensweisen wieder aufleben zu lassen, die Ausdauer und Konstanz sei jedoch noch nicht als gegeben zu erachten und sollte im Weiteren therapeutischen Prozess verstärkt werden.\nAus fachpsychologischer Sicht stelle sich die Frage, ob durch eine konkrete Darstellung einer möglichen Zukunftsperspektive seitens des SMV mit klar umschriebenen und zu erreichenden Zielen, unter Einbezug der körperlichen und psychischen Einschränkungen durch die Multiple Sklerose, wie auch durch den Fokus auf den Ressourcenaufbau, die Motivation für eine Therapie und die Veränderungsbereitschaft des Beschwerdeführers erhöht werden könnten. Die häufigen Settingswechsel in den letzten Jahren würden betreffend Therapieerfolg eher negativ ins Gewicht fallen. Aus fachpsychologischer Sicht sei es als indiziert zu erachten, das Autonomie-Bedürfnis im Rahmen der Planung des weiteren Vollzugs mitzuberücksichtigen, um den Output der Interventionen zu optimieren. Die stetigen Wechsel der Institutionen, welche in der Regel mit einem Therapeutenwechsel verbunden seien, würden die Möglichkeit einer kontinuierlichen und wohlwollenden therapeutischen Arbeitsbeziehung untergraben. Aus diesen Gründen werde empfohlen, eine zumindest mittelfristige Planung des weiteren Vollzugs vorzunehmen, bei Berücksichtigung des aktuellen forensisch-psychiatrischen Gutachtens und unter Einbezug der Notwendigkeit einer Stabilisierung und Ressourcenaktivierung zur Verbesserung des psychischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers."}