{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-147_2020-04-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=144135&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "64ce6789f7e9e1dfcffae6b7edd4515c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.04.2020 BKBES.2019.147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:11", "Checksum": "ff6e209561c065593ee02c6759267008", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.04.2020 BKBES.2019.147\nRegeste:\nNachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme\n\n\nNebst der Gutachterin würden auch der SMV und die JVA […] die Weiterführung der stationären Massnahme empfehlen. Zwar gestalte sich die Massnahme im Moment als schwierig, jedoch könne eine Aussichtslosigkeit gemäss Art. 62c StGB (noch) nicht belegt werden. Durch die Fortführung der Massnahme lasse sich momentan die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen. Die Behandlung des Beschwerdeführers in einer JVA mit «sekundärem Massnahmenvollzug» (Schwerpunkt Vollzug von Strafen) stelle zwar für die Institution und den Beschwerdeführer eine grosse Herausforderung dar, jedoch könne aktuell noch nicht gesagt werden – obschon viele Institutionen bereits angefragt worden seien –, dass keine geeignete forensisch-psychiatrische Klinik zur Behandlung zur Verfügung stehe. Die stationäre Massnahme sollte primär störungs- und bedürfnisorientiert ausgerichtet sein und die psychische Befindlichkeit bessern und stabilisieren. Dabei sollte auch der multiplen Sklerose Rechnung getragen werden, wenn möglich mit medikamentöser Therapie, möglichst regelmässiger Physiotherapie und angepasster Beschäftigung/Arbeit. Das vorgeschlagene Setting der Gutachterin mit einer strukturierenden, betreuenden und kontrollierenden Komponente werde dem Behandlungsbedürfnis des Beschwerdeführers optimal Rechnung tragen können. Falls dieser es nicht schaffe, an das erreichte Therapieniveau von Mitte 2016 anzuknüpfen und weitere Fortschritte in der Therapie für sich zu verbuchen, sondern sein aktuelles Verhalten beibehalte, werde eine rein sichernde Massnahme geprüft werden müssen. Angesichts des individuellen Rückfallrisikos und der betroffenen Rechtsgüter erweise sich der mit der Verlängerung der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte als verhältnismässig. Insgesamt stehe der Beschwerdeführer aber immer noch im Anfangsstadium der Therapie, weshalb sich auch die Verlängerung um fünf Jahre als verhältnismässig erweise.\n5. Gegen dieses Urteil liess A.___ durch seinen Vertreter Rechtsanwalt Julian Burkhalter am 21. November 2019 frist- und formgerecht Beschwerde erheben. Er ersuchte um Zustellung der paginierten Akten und eine erneute 10-tägige Begründungsfrist. Gestützt auf den Entscheid des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 wurde der Amtsgerichtspräsident von Solothurn-Lebern mit Beschluss der Beschwerdekammer bereits am 8. November 2019 (BKBES.2019.134) angewiesen die Strafvollzugsakten zu paginieren, respektive paginieren zu lassen.\nIn seiner Beschwerde vom 21. November 2019 rügt der Beschwerdeführer die Sachverhaltserhebung, die Rechtsanwendung und die Angemessenheit. Insbesondere macht er geltend, die Fortführung der Massnahme erscheine als aussichtslos. Die JVA [...] sei keine geeignete Einrichtung im Sinne des Gesetzes. Ein Fortschritt in der Legalprognose sei nicht auszumachen. Die vollständige und dauernde Isolation sei keine Lösung. Demzufolge erscheine die Massnahme als aussichtslos. Die Massnahme sei deshalb aufzuheben, zumal sie auch gegen Art. 5 EMRK verstosse. Auch Art. 5 der Bundesverfassung (Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns) sei durch die unbesehene Verlängerung der Massnahme um weitere fünf Jahre verletzt. Diese Norm sei verfassungswidrig und könne daher nicht angewendet werden. Sie verstosse zudem auch gegen Art. 3 und 5 EMRK. Bezüglich Kostenauflage verletze der angefochtene Entscheid Art. 426 StPO (Kostentragungspflicht der beschuldigten Person und der Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren). In seiner als Stellungnahme bezeichneten Begründung der Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer dann am 17. Januar 2020 die unverzügliche Aufhebung der bestehenden Isolationshaft und die unverzügliche Entlassung aus der Haft gestützt auf Art. 5 Ziff. 1 EMRK.\n6. Vorinstanz (am 3. Dezember 2019) und SMV (17. Dezember 2019) verzichteten auf eine Stellungnahme und verwiesen auf die Ausführungen in ihrem Entscheid respektive ihrer Verfügung. Ebenso verzichtete die Staatsanwaltschaft (am 23. Dezember 2019) auf eine Stellungnahme.\n7.1 Am 16. September, 23. September und 27. September 2019 musste der Beschwerdeführer in der JVA [...] dreimal disziplinarisch bestraft werden. Am 16. September 2019 hatte er sich geweigert, eine Verdachtsurinprobe (VUP) abzugeben und wurde deswegen mit vier Tagen Zelleneinschluss und einer Einschränkung der Besuchsmöglichkeit (lediglich mit Einsatz der Trennscheibe) bestraft. Am 23. September 2019 wurde ihm wegen Beschimpfungen und Drohungen gegen das Personal der Vollzugseinrichtung eine Busse in der Höhe von CHF 50.00 auferlegt. Am 26. September 2019 attackierte er schliesslich einen Mitinsassen, der in der Folge des Gerangels zu Boden ging. Dabei wurde die Brille zerbrochen und der Insasse wies eine Platzwunde an der Nase und im Mundbereich auf. Dies führte zu einer Arreststrafe von vier Tagen. Während dieses Arrests kam es zu (erneuten) Sachbeschädigungen und Drohungen gegenüber dem Personal und einem anderen Insassen, was zu weiteren vier Tagen Arrest führte. Aufgrund all dieser Vorfälle verfügte das Amt für Justizvollzug am 3. Oktober 2019 gestützt auf § 25 des Gesetzes über den Justizvollzug eine besondere Sicherungsmassnahme in der Form der Einschliessung in der Invalidenzelle der entsprechenden Wohngruppe für längstens einen Monat. Am 11. Oktober 2019 wurde der Beschwerdeführer schliesslich per 15. Oktober 2019 für sechs Monate in die Sicherheitsabteilung A (Einzelvollzug) der [...] versetzt."}