{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-147_2020-04-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=144135&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "64ce6789f7e9e1dfcffae6b7edd4515c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.04.2020 BKBES.2019.147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:11", "Checksum": "ff6e209561c065593ee02c6759267008", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.04.2020 BKBES.2019.147\nRegeste:\nNachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme\n\n\n3.1 Am 4. März 2019 beschloss das Department des Innern des Kantons Solothurn (DdI), die angeordnete stationäre Massnahme weiterzuführen und dem Amtsgericht Solothurn-Lebern die Verlängerung um fünf Jahre zu beantragen. Es bestehe weiterhin ein Behandlungsbedarf im Rahmen einer stationären Massnahme. Gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen und die aktuellen Rückmeldungen zum Behandlungsverlauf sei zwar aktuell von einer ungünstigen Behandlungsprognose auszugehen. Der Beschwerdeführer zeige sich der stationären Behandlung kaum zugänglich. Es überwiege dysfunktionales Verhalten, welches ein Fortkommen im Behandlungsverlauf verunmögliche. Es sei weiterhin von einer mittel bis hohen Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte auszugehen. Laut dem aktuellen psychiatrischen Gutachten sei Aussichtslosigkeit (noch) nicht zu belegen. Allerdings müsse von Seiten des Beschwerdeführers die Bereitschaft vorhanden sein, das Setting und Angebote anzunehmen, was bisher nicht der Fall gewesen sei. Der Beschwerdeführer solle jedoch aus Sicht der Vollzugsbehörde die Chance erhalten, die stationäre Massnahme fortsetzen zu können. Als Alternative zur stationären Massnahme werde eine rein sichernde Massnahme gesehen, was ultima ratio sein müsse. Aktuell befinde sich der Beschwerdeführer in einer auf die Behandlung der bei ihm vorliegenden Störung spezialisierten Vollzugseinrichtung. Eine Fortsetzung der stationären Massnahme erscheine jedoch nur dann in deliktpräventiver Hinsicht sinnvoll, wenn eine Verlängerung um die Höchstdauer von fünf Jahren erfolge, da der Beschwerdeführer im therapeutischen Prozess noch am Anfang stehe.\n3.2 Mit E-Mail vom 28. März 2019 (schriftliche Nachreichung am 10. April 2019) hat das Amt für Justizvollzug, Straf-und Massnahmenvollzug beim Richteramt Solothurn-Lebern die Verlängerung der angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB um fünf Jahre beantragt.\n4. Mit Nachentscheid vom 6. September 2019 zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 verlängerte das Amtsgericht von Solothurn-Lebern die angeordnete stationäre therapeutische Massnahme – beginnend ab dem 8. Mai 2019 – um fünf Jahre, setzte die Entschädigung des amtlichen Verteidigers auf CHF 7'787.35 fest, zahlbar durch den Staat und auferlegte die Kosten von CHF 5'550.00 dem Beschwerdeführer.\nZur Begründung verwies das Gericht in erster Linie auf das aktuelle psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. C.___, das es als vollständig, fachlich fundiert und schlüssig erachtete. Das individuelle Rückfallrisiko für (tätliche) Gewaltdelikte in Konfliktsituationen sei als mittelgradig erhöht bis hoch einzuschätzen. Hoch sei es bei Rückkehr in das Drogen- und kriminelle Milieu und bei erneutem Substanzkonsum. Hoch sei es auch für gewalttätiges Verhalten in Form von Drohungen. Die Behandlung sei aktuell noch in jedem Fall unter gesicherten Bedingungen durchzuführen, vorzugsweise in einem therapeutischen Umfeld, in welchem gleichermassen der psychischen Störung und der körperlichen Erkrankung Rechnung getragen werden könne. Im heutigen Zeitpunkt sei es legalprognostisch nicht möglich, den Beschwerdeführer aus der Massnahme zu entlassen. Vielmehr stehe er immer noch im Anfangsstadium seiner Behandlung. Die Rückfallgefahr sei während der bisherigen Behandlung kaum vermindert worden. Mangels günstiger Prognose könne der Beschwerdeführer nicht bedingt aus der Massnahme entlassen werden. Das Störungsbild beim Beschwerdeführer bestehe fort und das Rückfallrisiko sei weiterhin hoch. Zwecks Besserung der Legalprognose sei die Behandlungsbedürftigkeit damit zu bejahen, auch wenn der Beschwerdeführer selbst keinen Leidensdruck verspüre und sein Risikopotenzial als gering einschätze. Objektive und subjektive Therapiefähigkeit lägen vor und hinsichtlich der Therapiewilligkeit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ambivalent eingestellt sei. Da die Behandlungsnotwendigkeit dringend und die Therapiefähigkeit nicht grundsätzlich abzusprechen sei, solle diese Ambivalenz nicht zwingend ein Grund sein, die stationäre therapeutische Massnahme schon jetzt aufzuheben. Eine rein sichernde Massnahme dränge sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht auf."}