{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-147_2020-04-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=144135&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "64ce6789f7e9e1dfcffae6b7edd4515c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.04.2020 BKBES.2019.147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:11", "Checksum": "ff6e209561c065593ee02c6759267008", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.04.2020 BKBES.2019.147\nRegeste:\nNachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme\n\n\nZu seiner Zukunft: er wolle eine Ausbildung machen, die Autoprüfung, eine schöne Frau finden, heiraten und anständig werden. Aussteigen aus der ganzen Szene, die man erlebe, wenn man jung sei.\nHätte er gesagt, ihr hättet recht mit narzisstisch, histrionisch etc. wäre er heute am «Arsch»; man hätte ihn in einer Klinik hinuntergespritzt.\nDer Oberstaatsanwalt sage, eine Entlassung sei unmöglich. Was mache es dann für einen Sinn eine Massnahme zu machen? Eine Massnahme sei da, damit es einem nachher besser gehe. Deshalb habe man eine Massnahme gemacht. Weshalb solle er mitmachen, wenn die Entlassung eine Fata morgana sei?\nWenn er heute frech gewesen sei, tue ihm das leid. Aber nach 9 Jahren Gefängnis sei es schwierig. Er habe nicht frech sein wollen, sollte er es gewesen sein, entschuldige er sich.\nMit diesem Schlusswort endet die öffentliche Verhandlung. Es erfolgt die geheime Beratung des Gerichts. Am selben Tag, um 16:30 Uhr, wird den Parteien, zwei Medienvertretern und den Zuhörern das Urteil mündlich eröffnet und summarisch begründet.\nDie Beschwerdekammer des Obergerichts zieht in Erwägung:\nI. Prozessgeschichte\n1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 8. Mai 2014 wurde A.___ (Beschwerdeführer) wegen vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, bandenmässigen Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und drei Monaten, abzüglich 137 Tage Untersuchungshaft, sowie zu einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Gleichzeitig ordnete das Obergericht eine stationäre Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB an.\n2.1 Der Beschwerdeführer befand sich seit dem 24. Juni 2011 in verschiedenen Vollzugsanstalten im vorzeitigen Strafvollzug. Am 8. Mai 2014 trat er in der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...] die angeordnete stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB an. Darauf erfolgten aufeinanderfolgend Versetzungen ins Zentralgefängnis [...] (18. September 2014), ins Untersuchungsgefängnis [...] (30. Oktober 2014), in die JVA [...] (8. Dezember 2014), ins Untersuchungsgefängnis (UG) [...] (20. Juni 2016) sowie in die JVA [...] (15. September 2016), wobei dieser Aufenthalt durch mehrere Kriseninterventionen in der [...] sowie in der forensisch-psychiatrischen Station [...] der [...] unterbrochen wurde. Seit dem 19 Januar 2018 befand sich der Beschwerdeführer wiederum in der JVA [...], wobei dieser Aufenthalt durch eine psychiatrische Krisenintervention in der Klinik [...] (25. Juni bis 9. Juli 2018) unterbrochen wurde. Zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befand sich der Beschwerdeführer weiterhin in der JVA [...]. Im Oktober 2016 wurde beim Beschwerdeführer eine schubförmige Multiple Sklerose (MS) diagnostiziert.\n2.2 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die stationäre Massnahme während ungefähr zwei Jahren gut und vielversprechend verlief, dass sich dann aber im Verlauf des Jahres 2016 in der JVA [...] Probleme ergaben, die schliesslich zu einer Versetzung in die JVA [...] führten. Aufgrund der diagnostizierten Krankheit und dem Verhalten des Beschwerdeführers kam es zunehmend zu weiteren Schwierigkeiten, sodass die JVA [...] dem Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) am 13. Dezember 2017 mitteilte, sie stelle den Beschwerdeführer der JVA [...] wieder zur Verfügung. Seit seinem Wiedereintritt in die JVA [...] am 9. Januar 2018 gestalteten sich Strafvollzug und Therapie äusserst schwierig. Der Beschwerdeführer zeigte ein aggressives und bedrohliches Verhalten, liess sich kaum führen und verweigerte Kommunikation und Kooperation. Es wurde daraufhin in verschiedensten Vollzugsinstitutionen versucht, einen anderen Platz zu finden, was jedoch misslang. Im Verlauf des Jahres 2019 verbesserte sich die Situation, indem beim Beschwerdeführer gegensätzliche Verhaltensweisen beobachtet werden konnten. Einerseits zeigte er sich meist und im Allgemeinen angepasst, freundlich, sozial und stand mit den meisten Mitinsassen und der Betreuung in Kontakt. Andererseits zeigte er sich in Stimmungstiefs in seinem Verhalten und auch verbal sehr dissozial und nicht kooperativ. Er weigerte sich standhaft Urinproben abzugeben, da er gemäss eigenen Angaben in seiner Zelle zur Behandlung seiner MS-Krankheit CBD-Blüten rauche. Schulmedizinische MS-Medikamente sowie andere Medikamente lehnte er strikte ab. Ein geregelter Alltag und eine konstruktive Zusammenarbeit – auch bezüglich Therapie – war nicht möglich, da solche Phasen der Wut, des Ärgers und der Frustration – einhergehend mit massiven Vorwürfen, ausgeprägten Hassgefühlen, direkten schweren Drohungen und konkreten Gewaltfantasien – die an sich guten Phasen relativ oft unterbrachen. Die Situation verschlimmerte sich, je näher die erstinstanzliche Hauptverhandlung rückte und auch an der Verhandlung selbst musste der Beschwerdeführer mehrfach ermahnt und diszipliniert werden. Für Details wird auf die ausführliche Schilderung des Therapieverlaufs im vorinstanzlichen Nachentscheid (II. A. Therapieverlauf, Ziff. 1-39, S. 4 bis 27 des angefochtenen Entscheids) verwiesen."}