{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-04-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-147_2020-04-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=144135&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=10&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "64ce6789f7e9e1dfcffae6b7edd4515c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.147"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.04.2020 BKBES.2019.147"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:07:11", "Checksum": "ff6e209561c065593ee02c6759267008", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 27.04.2020 BKBES.2019.147\nRegeste:\nNachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme\n\nObergericht\nBeschwerdekammer\nBeschluss vom 27. April 2020 zum Nachentscheid des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. September 2019\nEs wirken mit:\nOberrichter Frey\nOberrichterin Hunkeler\nGerichtsschreiberin Ramseier\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,\nBeschwerdeführer\nStaatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn\nBeschwerdegegnerin\nbetreffend Nachentscheid Verlängerung der stationären Massnahme\nEs erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:\n- für die Staatsanwaltschaft: Oberstaatsanwalt Hans-Jürg Brodbeck;\n- A.___, Beschwerdeführer;\n- Julian Burkhalter, Verteidiger des Beschwerdeführers, in Begleitung der Praktikantin B.___;\n- vier Polizeibeamte;\n- drei Medienvertreter (Frau Miller, Solothurner-Zeitung, Herr Glatthard, Radio 32, Frau Duppenthaler Tele M1);\n- drei Geschwister des Beschwerdeführers als Zuschauer.\nDer Präsident eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die Anwesenden fest. Er macht Hinweise auf die Hygienemassnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus, die im Gerichtssaal nicht zulässigen Bild- und Tonaufnahmen und allfällige sitzungspolizeiliche Massnahmen. Im Weiteren macht er Ausführungen zum Anfechtungsgegenstand, schildert den Ablauf der Verhandlung und fragt die Parteien, ob sie Vorfragen oder Vorbemerkungen hätten. Der Oberstaatsanwalt verneint dies, während Rechtsanwalt Burkhalter beantragt, vier Anfragen des Amtes für Justizvollzug vom 21. April 2020 zur Unterbringung des Beschwerdeführers in verschiedenen Kliniken zu den Akten zu nehmen. Das Gericht beschliesst ohne Unterbruch der Verhandlung und im Einverständnis mit dem Oberstaatsanwalt diese zu den Akten zu nehmen. Rechtsanwalt Burkhalter übergibt dem Oberstaatsanwalt seine Kostennote zur Einsicht. Dieser übergibt sie anschliessend dem Gericht.\nEs erfolgt die Befragung des Beschwerdeführers. Sie wird mit technischen Mitteln aufgezeichnet (Datenträger in den Akten; vgl. auch das schriftliche Einvernahmeprotokoll).\nDer Oberstaatsanwalt stellt keine Beweisanträge, Rechtsanwalt Burkhalter beantragt, die Aufnahmegesuche zu den Akten zu nehmen. Er wird darauf hingewiesen, dass dies bereits beschlossen worden sei. Ansonsten werden keine Beweisanträge gestellt, weshalb das Beweisverfahren geschlossen wird.\nEs stellen und begründen folgende Anträge:\nOberstaatsanwalt Hans-Jürg Brodbeck:\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.\n2. Das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 sei vollumfänglich zu bestätigen.\n3. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.\nRechtsanwalt Julian Burkhalter (mit Verweis auf seine am 21. November 2019 und am 17. Januar 2020 schriftlich gestellten Anträge)\nAnträge vom 21. November 2019 (soweit noch von Bedeutung):\n1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Nachentscheid des Richteramts Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 aufzuheben.\n2. Es sei die stationäre Massnahme aufzuheben.\n3. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.\n4. Eventualiter: Es sei der Nachentscheid des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 6. September 2019 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.\n5. Es sei dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Unterzeichneten.\n6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\nAnträge vom 17. Januar 2020 (soweit noch von Bedeutung):\n1. An den bisherigen Anträgen wird festgehalten.\n2. Es sei die bestehende Isolationshaft unverzüglich aufzuheben.\n3. Es sei der Betroffene zufolge Art. 5 Ziff. 1 EMRK unverzüglich aus der Haft zu entlassen.\nDer Oberstaatsanwalt benützt die Gelegenheit für eine kurze Replik, Rechtsanwalt Burkhalter für eine kurze Duplik.\nAngesprochen auf die Gelegenheit zu einem letzten Wort führt der Beschwerdeführer aus, er dürfe doch Hoffnung haben. Es sei doch gesund, wenn ein Mensch eine Ausbildung machen wolle. Wieso habe Frau C.___ gesagt, es sei von einer mittleren bis hohen Rückfallgefahr auszugehen? Er habe sie das gefragt. Sie habe geantwortet, weil dies Herr D.___ gesagt habe; sie könne doch nicht etwas ganz anderes sagen. Herr Brodbeck sage, er (der Beschwerdeführer) habe keine Einsicht in seine Psychopathie. Wenn er diese gehabt hätte, hätte er es akzeptiert. Es sei gut, habe er diese Einsicht nicht gehabt, denn Frau C.___ sage etwas anderes. Der Oberstaatsanwalt solle nicht über Sachen reden, von denen er nichts verstehe. Er habe MS und eine dissoziale Persönlichkeitsstörung. Er (der Oberstaatsanwalt) habe keine Ahnung, wie es sei, damit zu leben.\nWegen den Disziplinierungen: dies sei wegen der Urinproben. Er gebe keine ab, weil Kiffen bei MS helfe. In Deutschland sei dies für solche Patienten wie er legalisiert.\nZu den Briefen an Herrn E.___: man solle eine Kopie machen und allen hier eine geben. Der Anwalt rede hier, ob dies Frau Ramseier aufschreibe? Oder ob das einfach rechts hinein und links wieder hinausgehe, wenn ein Anwalt etwas sage (es wird ihm mitgeteilt, es werde nicht aufgeschrieben, sondern mitgelesen, weil Rechtsanwalt Burkhalter das Plädoyer schriftlich abgegeben habe).\nEr verweigere Physiotherapie und Medikamente: er habe Medikamente genommen und Physiotherapie versucht. Da habe der gesagt, er solle sich an die Nase langen; meine der, er könne das nicht? Im Ernst!\nEr sei am falschen Ort in der JVA [...]. Er hätte von Anfang an in eine Klinik eingeliefert werden sollen. In [...] hätten sie gesagt, sie hätten ihn heilen wollen. Er habe 20 Schmerztabletten in die Zelle bekommen; überlegten die denn nicht, ob man da nicht eine Überdosis fressen könne?"}