Auch gegen weitere Personen ist kein Tatverdacht ersichtlich, so weder gegenüber Personen der KESB noch gegenüber weiteren Geschwistern des Beschwerdeführers. Gegen diese erwähnt der Beschwerdeführer denn auch nur, sie hätten allenfalls C.___ durch Schweigen unterstützt. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt.