nach Erhalt der Vollmacht im Mai 2016 unrechtmässig Geld vom Konto bezogen hätte. Schliesslich hat auch die KESB gegenüber der Polizei bestätigt, sie hätte keine Unregelmässigkeiten bei den Bezügen feststellen können. Gegen Unbekannt – dabei insbesondere gegen C.___ – hat die Staatsanwaltschaft ebenfalls zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet. Der Vorhalt gegenüber C.___, sie habe die Kontoführung intransparent erledigt, begründet keinen Tatverdacht, der eine Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Auch gegen weitere Personen ist kein Tatverdacht ersichtlich, so weder gegenüber Personen der KESB noch gegenüber weiteren Geschwistern des Beschwerdeführers.