__ könnte unrechtmässig Geld vom Konto der Mutter bei der [...] bezogen haben, keinen konkreteren Tatverdacht gegen ihn. Der Vorwurf allein, sein Bruder habe sich in Kenntnis der Demenz der Mutter eine Bankvollmacht geben lassen, rechtfertigt keine Eröffnung einer Strafuntersuchung. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 5. November 2004 über eine Vollmacht hinsichtlich des fraglichen Kontos verfügte (Beilage 4 zur Strafanzeige), weshalb er hätte feststellen können, wenn B.___ nach Erhalt der Vollmacht im Mai 2016 unrechtmässig Geld vom Konto bezogen hätte.