Zu diesen Aussagen stehe er auch heute noch und lehne alle Anschuldigungen von A.___ kategorisch ab. Er bitte, die Vorwürfe seines Bruders nicht weiter zu bearbeiten und das Verfahren gegen ihn einzustellen. 3. Die Staatsanwaltschaft geht zu Recht davon aus, den Akten liesse sich kein Tatverdacht gegen B.___ oder gegen Unbekannt entnehmen, der eine Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer selber erwähnt mit Ausnahme des Hinweises, B.___ könnte unrechtmässig Geld vom Konto der Mutter bei der [...] bezogen haben, keinen konkreteren Tatverdacht gegen ihn.