Der Wille seiner dementen Mutter, die ihm bei klarem Verstand die Vollmacht niemals ausgehändigt hätte, sei von ihm trickreich umgangen worden. Ebenso wenig sei abgeklärt worden, ob B.___ gegenüber der KESB falsch ausgesagt habe, als er ihn und seine Geschwister D.___ und C.___ dort beschuldigt habe, regelmässig zu ihren Gunsten Geld von Konten der Mutter bezogen zu haben. Bezüglich der Anzeige gegen Unbekannt sei darauf hinzuweisen, dass – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft – von den Jahren 2003 und 2004 keinesfalls die Rede gewesen sei. Die Abklärungen zu den Jahren 2003 und 2004 seien also weder angebracht noch zweckdienlich gewesen. Es gehe um die letzten 10 Jahre.