unrechtmässig erteilt worden sei und er sowie andere Geschwister unrechtmässig Gelder von den Konti ihrer Mutter bezogen hätten. Weiter sei festzuhalten, dass eine (angeblich) intransparente Geschäftsführung den Tatbestand der Veruntreuung nicht erfülle. Die durch den Anzeiger vorgebrachten Vorhalte und die eingereichten Dokumente vermöchten keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.___ und gegen Unbekannt rechtfertigen würde. 2.3 In der Beschwerde macht A.___ geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Abklärungen nur unvollständig vorgenommen.