Seine Schwester C.___, welche die finanziellen Angelegenheiten für die Mutter ab 2003/2004 geregelt habe, habe die Geschäfte intransparent geführt und gegenüber der KESB falsch ausgesagt. Die weiteren Geschwister D.___ und E.___ hätten möglicherweise die falschen Aussagen von C.___ durch Schweigen unterstützt. 2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hinweisen würden, dass B.___ die Bankvollmacht über die Konti von G.___ unrechtmässig erteilt worden sei und er sowie andere Geschwister unrechtmässig Gelder von den Konti ihrer Mutter bezogen hätten.