Mit der Strafanzeige gegen Unbekannt äusserte er den Verdacht, dass sich einzelne seiner Geschwister an Bankkonten ihrer Mutter bedient hätten. Seine Schwester C.___, welche die finanziellen Angelegenheiten für die Mutter ab 2003/2004 geregelt habe, habe die Geschäfte intransparent geführt und gegenüber der KESB falsch ausgesagt. Die weiteren Geschwister D.___ und E.___ hätten möglicherweise die falschen Aussagen von C.___ durch Schweigen unterstützt. 1.2 Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafanzeigen gegen B.___ sowie gegen Unbekannt wegen Veruntreuung mit Verfügung vom 12. November 2019 nicht an die Hand. 2. Gegen diese Verfügung erhob A._