{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-146_2020-02-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143465&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "31d0351ac557c1b2f8ab09bb02f7c07c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.02.2020 BKBES.2019.146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:51", "Checksum": "75fdc579f2061444efb0f6d1b598941f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.02.2020 BKBES.2019.146\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin\n\n\n3. Die Staatsanwaltschaft geht zu Recht davon aus, den Akten liesse sich kein Tatverdacht gegen B.___ oder gegen Unbekannt entnehmen, der eine Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer selber erwähnt mit Ausnahme des Hinweises, B.___ könnte unrechtmässig Geld vom Konto der Mutter bei der [...] bezogen haben, keinen konkreteren Tatverdacht gegen ihn. Der Vorwurf allein, sein Bruder habe sich in Kenntnis der Demenz der Mutter eine Bankvollmacht geben lassen, rechtfertigt keine Eröffnung einer Strafuntersuchung. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit 5. November 2004 über eine Vollmacht hinsichtlich des fraglichen Kontos verfügte (Beilage 4 zur Strafanzeige), weshalb er hätte feststellen können, wenn B.___ nach Erhalt der Vollmacht im Mai 2016 unrechtmässig Geld vom Konto bezogen hätte. Schliesslich hat auch die KESB gegenüber der Polizei bestätigt, sie hätte keine Unregelmässigkeiten bei den Bezügen feststellen können.\nGegen Unbekannt – dabei insbesondere gegen C.___ – hat die Staatsanwaltschaft ebenfalls zu Recht keine Strafuntersuchung eröffnet. Der Vorhalt gegenüber C.___, sie habe die Kontoführung intransparent erledigt, begründet keinen Tatverdacht, der eine Strafuntersuchung rechtfertigen würde. Auch gegen weitere Personen ist kein Tatverdacht ersichtlich, so weder gegenüber Personen der KESB noch gegenüber weiteren Geschwistern des Beschwerdeführers. Gegen diese erwähnt der Beschwerdeführer denn auch nur, sie hätten allenfalls C.___ durch Schweigen unterstützt.\n4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit allergrösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt.\n5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.\nDemnach wird beschlossen:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts\nDer Präsident Die Gerichtsschreiberin\nMüller Ramseier\nDas Bundesgericht ist mit Urteil vom 4. Mai 2020 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_372/2020)."}