{"Signatur": "SO_OG_002", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-19", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_002_BKBES-2019-146_2020-02-19.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=143465&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=15&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "31d0351ac557c1b2f8ab09bb02f7c07c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BKBES.2019.146"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.02.2020 BKBES.2019.146"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Beschwerdekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Beschwerdekammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:06:51", "Checksum": "75fdc579f2061444efb0f6d1b598941f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 19.02.2020 BKBES.2019.146\nRegeste:\nNichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwältin\n\nII.\n1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 vom 20. Dezember 2017 mit Hinweisen).\n2.1 Der Beschwerdeführer führt in der Strafanzeige wie erwähnt aus, sein Bruder B.___ habe sich am 20. Mai 2016 durch ihre bereits demente Mutter eine Bankvollmacht über ein Konto bei der [...] geben lassen. Inwiefern dieser Erwerb der Bankvollmachten strafrechtlich relevant sei, müsse durch die Staatsanwaltschaft beurteilt werden. Es wäre interessant zu erfahren, wozu B.___ sich diese beschafft habe. Ihre Mutter habe B.___ (und seiner Frau F.___) vor 2016 aus freiem Willen nie eine Vollmacht erteilen wollen. Zudem habe er möglicherweise die KESB getäuscht, indem er diese nicht über die wahrscheinlich illegal erworbene Bankvollmacht informiert habe.\nMit der Strafanzeige gegen Unbekannt äussert er den Verdacht, dass sich einzelne seiner Geschwister an Bankkonten ihrer Mutter bedient hätten. Es bestehe der begründete Verdacht, dass dem Schutz ihrer Mutter (auch seitens der zwei Beistände) nicht genügend nachgekommen werde, besonders auch bezüglich der Zeit vor deren Demenzerkrankung. Seine Schwester C.___, welche die finanziellen Angelegenheiten für die Mutter ab 2003/2004 geregelt habe, habe die Geschäfte intransparent geführt und gegenüber der KESB falsch ausgesagt. Die weiteren Geschwister D.___ und E.___ hätten möglicherweise die falschen Aussagen von C.___ durch Schweigen unterstützt.\n2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahmeverfügung damit, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hinweisen würden, dass B.___ die Bankvollmacht über die Konti von G.___ unrechtmässig erteilt worden sei und er sowie andere Geschwister unrechtmässig Gelder von den Konti ihrer Mutter bezogen hätten. Weiter sei festzuhalten, dass eine (angeblich) intransparente Geschäftsführung den Tatbestand der Veruntreuung nicht erfülle. Die durch den Anzeiger vorgebrachten Vorhalte und die eingereichten Dokumente vermöchten keinen hinreichenden Tatverdacht zu begründen, welcher die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.___ und gegen Unbekannt rechtfertigen würde.\n2.3 In der Beschwerde macht A.___ geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Abklärungen nur unvollständig vorgenommen. B.___ habe gegenüber der Polizei gesagt, er habe die Vollmacht beantragt, weil er habe wissen wollen, wie seine Geschwister die Gelder seiner Mutter verwalten würden. B.___ sei aber nicht danach gefragt worden, was seine Abklärungen nach Erhalt der Vollmacht ergeben hätten. Auch sei nicht geklärt worden, ob seine Vollmachterwerbung bei der [...] überhaupt legal gewesen sei. Der Wille seiner dementen Mutter, die ihm bei klarem Verstand die Vollmacht niemals ausgehändigt hätte, sei von ihm trickreich umgangen worden. Ebenso wenig sei abgeklärt worden, ob B.___ gegenüber der KESB falsch ausgesagt habe, als er ihn und seine Geschwister D.___ und C.___ dort beschuldigt habe, regelmässig zu ihren Gunsten Geld von Konten der Mutter bezogen zu haben.\nBezüglich der Anzeige gegen Unbekannt sei darauf hinzuweisen, dass – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft – von den Jahren 2003 und 2004 keinesfalls die Rede gewesen sei. Die Abklärungen zu den Jahren 2003 und 2004 seien also weder angebracht noch zweckdienlich gewesen. Es gehe um die letzten 10 Jahre. Immer noch ausstehende Abklärungen durch die KESB oder die Beistände zu den in den Anzeigen erhobenen Punkten seien ihm keine bekannt. Sollten diese getätigt worden sein, sollten sie der Staatsanwaltschaft und den Kindern zugänglich gemacht werden. Es sei nach wie vor ungeklärt, ob es zu Unregelmässigkeiten bei den Kontobezügen gekommen sei.\n2.4 B.___ weist in der Eingabe vom 9. Januar 2020 darauf hin, er habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme sämtliche Fragen wahrheitsgetreu beantwortet. Zu diesen Aussagen stehe er auch heute noch und lehne alle Anschuldigungen von A.___ kategorisch ab. Er bitte, die Vorwürfe seines Bruders nicht weiter zu bearbeiten und das Verfahren gegen ihn einzustellen."}